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Beratung durch einen Zeugenanwalt

EINLEITUNG

Als Zeuge können Sie – auch wenn Sie nicht das Opfer der Straftat sind – für die Dauer der Vernehmung einen Anwalt zur Seite gestellt bekommen.

Dieser sogenannte Zeugenanwalt ist ein zugelassener Rechtsanwalt, der für die Dauer der Zeugenvernehmung die Rechte des Zeugen bei dessen Vernehmung wahrnimmt (z.B. Zeugnisverweigerungsrechte).

ZUSTAENDIG

für die Entscheidung über die Beiordnung eines Rechtsanwalts: das Gericht, das für das Hauptverfahren zuständig oder bei dem das Verfahren anhängig ist

VORAUSSETZUNG

Ein anwaltlicher Beistand kann beigeordnet werden, wenn

  • der Zeuge noch keinen anwaltlichen Beistand hat,
  • der Staatsanwalt zustimmt,
  • ersichtlich ist, dass der Zeuge seine Befugnisse bei der Vernehmung nicht selbst wahrnehmen kann (z.B. Zeugnisverweigerungsrechte von Kindern oder Jugendlichen),
  • den schutzwürdigen Interessen des Zeugen nicht auf andere Weise Rechnung getragen werden kann (z.B. durch Anwesenheit einer Vertrauensperson).

Soweit diese Voraussetzungen gegeben sind, besteht sogar eine Pflicht zur Beiordnung eines anwaltlichen Beistands, wenn die Vernehmung folgende Tatbestände zum Gegenstand hat:

  • ein Verbrechen
  • eine bestimmte Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung (z.B. sexueller Missbrauch von Jugendlichen) oder
  • ein sonstiges Vergehen von erheblicher Bedeutung auf dem Gebiet der organisierten Kriminalität

ABLAUF

Das Gericht kann dem Zeugen von Amts wegen mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft einen anwaltlichen Beistand beiordnen. In den oben genannten Fällen muss es sogar eine Beiordnung vornehmen.

KOSTEN

Die Kosten für den Zeugenanwalt werden von der Staatskasse getragen.

SONSTIGES

Informationen, wo Sie einen Rechtsanwalt finden, der die Interessen von Zeugen in einem Strafprozess wahrnimmt, erhalten Sie unter anderem bei den Kammern der Rechtsanwälte, beim Anwaltssuchservice sowie beim Weißen Ring e.V.

RECHTSGRUNDLAGE

§ 68b Strafprozessordnung (StPO) (Beiordnung eines Rechtsanwalts)